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AGB – Mietbedingungen – Geräteaufstellungsbedingungen - Reparaturübernahmebedingungen

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Lorencic GmbH Nfg. & Co KG (nachfolgend „Lorencic“ oder „wir“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch: „Geschäftsbedingungen“). Lorencic kontrahiert ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen, insoweit sie nicht durch abweichende schriftliche Einzelvereinbarungen ausdrücklich geändert werden. Entgegenstehende Geschäfts- oder Einkaufbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn der Kunde darauf verweist oder ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird; dies gilt selbst im Falle der erfolgten Lieferung bzw. Leistung durch Lorencic.

2. Preise

a. Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, per Kassa, netto ab unseren Niederlassungen, exklusive Verpackung und Verladung, wobei die Verpackung zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen wird. Die Preise enhalten keine Versand- und Transportkosten; diese werden gesondert verrechnet. Allfällige Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind vom Kunden zu tragen.

b. Preisänderungen, hervorgerufen durch Preiserhöhungen bzw. Reduktionen durch Vorlieferanten, Gesetzesänderungen oder Wechselkursschwankungen berechtigen uns zur Preisanpassung. Diese Regelung gilt sowohl für Erhöhungen als auch für Reduktionen.

3. Lieferzeit, Versand und Gefahrenübergang

a. Die angegebenen Liefertermine sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin bezeichnet – jeweils als Näherungswerte zu verstehen. Lieferverzögerungen durch Liefer- und Leistungsverzögerungen unserer Vorlieferanten und Unterlieferanten sowie aufgrund von Ereignissen , die nicht aus unserer Sphäre stammen oder an denen uns kein Verschulden trifft, wie insbesondere, aber nicht ausschließlich Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und Betretungsverbote aufgrund von Pandemien, Unfälle, Feuer, Schäden oder sonstige Unglücksfälle, Naturkatastrophen inklusive, aber nicht ausschließlich Fluten, Erdbeben und Hurrikans, Krieg, feindlichen Handlungen (unabhängig davon, ob der Krieg erklärt wird oder nicht), Invasion ausländischer Truppen, Einschränkungen einer de-facto oder de-jure Regierung, die sich unmittelbar auf die Lieferung der Vertragswaren auswirken; Rebellionen, Revolutionen, Aufstände, Sabotagen oder militärische oder sonstige Machtübernahmen oder Bürgerkriege, Ausschreitungen, Unruhen oder Aufruhr; ionisierende Strahlung, Kontaminierung durch Radioaktivität durch Verbrennung nuklearer Brennstoffe oder Atommüll, radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche Eigenschaften einer explosiven Nuklearanlage oder von Bauteilen davon. Usw., auch wenn diese bei unseren Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei schriftlich vereinbarten Fixterminen nicht zu vertreten. - . Bei entsprechender Überschreitung des Liefertermins steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Die Haftung für allfällige Schäden (insbesondere entgangenen Gewinn) wegen Überschreitung der Lieferfrist wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

b. Wir sind berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

c. Auf „Abruf“ bestellte Waren sind vom Kunden längstens innerhalb von zwei Monaten, vom Datum der Bestellungen an, vollständig abzunehmen. Nach Ablauf dieser – oder einer etwa im Einzelfall vereinbarten kürzeren oder längeren – Frist steht uns das Recht zu, nach unserer Wahl die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn zu fordern.

d. Eine Versendung der Waren erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Verladung auf das Transportmittel, auf den Kunden über. Falls die Versendung der Waren ohne Verschulden von Lorencic unmöglich ist, wird oder sich verzögert, erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden mit Meldung der Versandbereitschaft. Lorencic haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust während der Beförderung. Die Auswahl des Transportunternehmens und der Versandart obliegt alleine Lorencic. Bei Abholung der Ware geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Kunden bzw. Transporteur auf den Kunden über.

4. Gewährleistung, Schadenersatz

a. Unsere Gewährleistungsfrist beträgt für alle Lieferungen und Leistungen sechs Monate. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 3. dieser Geschäftsbedingungen (Versand, Übergabe an den Kunden/Transporteur, Gläubigerverzug, etc.). Der Kunde ist verpflichtet, bei sonstiger Verwirkung seiner Gewährleistungsansprüche, Schadenersatzansprüche wegen des Mangels und auch allfälliger Ansprüche aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache, die Lieferung/Ware bzw. Leistung umgehend zu untersuchen und Mängel unverzüglich und nachweislich schriftlich geltend zu machen (Rügepflicht § 377ff UGB). Das Vorhandensein von allfälligen Mängeln ist vom Kunden zu beweisen. Eine Vermutung der Mangelhaftigkeit im Sinne des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

b. Wir leisten Gewähr nur für sachgemäße Konstruktion, mängelfreies Material und ordnungsgemäße Ausführung der von uns gelieferten fabriksneuen Maschinen, indem wir uns – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – verpflichten, alle Teile, welche innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge fehlerhaften Materials oder nicht ordnungsgemäßer Ausführung schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, binnen angemessener Frist nach unserer Wahl zu reparieren oder umzutauschen. Dabei werden die Ersatzteile von uns kostenlos zur Verfügung gestellt, sämtliche Fracht-, allfällige Importspesen und die für die Reparatur erforderliche Arbeitszeit sind vom Kunden zu bezahlen. Bei Gebrauchtmaschinen ist die Gewährleistung generell ausgeschlossen. Weiters übernimmt Lorencic auch generell keine Gewährleistung/Haftung für Eignung oder Verwendbarkeit der gekauften Ware/bestellten Leistung für den vom Kunden erwarteten Zweck.

c. Für Beschädigungen infolge schlechter Aufstellung, unsachgemäßer und/oder nachlässiger Behandlung, zweckwidriger Benützung, übermäßiger Beanspruchung und/oder natürlicher Abnützung übernehmen wir keine Haftung bzw. Gewährleistung. Ausgenommen von der Gewährleistung/Haftung sind generell alle Aggregate, und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches verschleißen oder regelmäßig erneuert werden müssen. Ebenso ausgeschlossen ist unsere Haftung/Gewährleistung für Konstruktion, Eignung, Gefahrlosigkeit und/oder Tauglichkeit von Spezialanfertigungen nach Plänen, Mustern, Proben, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen oder sonstigen Daten die vom Kunden vorgelegt werden. Ersetzte Teile sind ohne Veränderung oder Nachbearbeitung kostenlos franko an uns rückzusenden und gehen mit dem Ersatz in unser Eigentum über. Für diejenigen Waren oder Warenteile, die wir von Unterlieferanten bezogen haben, besteht uns gegenüber keine weiterreichende Haftung und/oder Gewährleistung, als uns gegen unsere Unterlieferanten Haftungs- und/oder Gewährleistungsansprüche zustehen.

d. Die Gewährleistung für sämtliche der von uns gelieferten Lieferungen und/oder Leistungen erlischt:

1. wenn von anderer Seite als durch uns Eingriffe oder Änderungen an den von uns gelieferten Waren/Leistungen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung vorgenommen werden, oder

2. wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden; eine Stundung ändert nichts am Verlust des Gewährleistungsanspruches,

3. wenn der Kunde die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt und/oder die vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt.

e. Zur Leistung von Schadenersatz sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Schaden durch uns zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Diese Einschränkung gilt nicht für Personenschäden. Jeglicher Ersatz von Folgeschäden und entgangenem Gewinn wird ausgeschlossen.

5. Retouren, Umtausch

a. Nur komplette Packungseinheiten sowie Waren in einwandfreiem Zustand und nur gegen Vorlage von Lieferschein bzw. Rechnung sind umtauschfähig. Die Manipulationsgebühr wird nach Aufwand verrechnet. Sonderbestellungen/Sonderanfertigungen sind nicht rückgabefähig.

b. Für Rechnungen, die auf Wunsch des Kunden umzuschreiben sind, werden EUR 5,-- pro Beleg verrechnet.

6. Zahlung

a. Die Zahlung des Kaufpreises hat gemäß Vereinbarung bzw. wie auf der Faktura angeführt zu erfolgen.

b. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet. Mahnkosten sind im Sinne des § 458 UGB mit einem Pauschalbetrag von EUR 40,-- zu vergüten. Davon unabhängig sind wir berechtigt, die darüberhinausgehenden Kosten einer notwendigen und zweckentsprechenden Betreibung der offenen Forderung geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Erfüllung von weiteren Verpflichtungen bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen aufzuschieben.

c. Kommt der Kunde seiner Ratenzahlungsverpflichtung nicht nach, so wird die gesamte Restschuld fällig (Terminverlust), auch soweit Wechsel mit einer späteren Fälligkeit laufen. Teilzahlungsvereinbarungen haben nur so lange Gültigkeit, als der Kunde seine Zahlungstermine pünktlich einhält.

7. Aufrechnung

Die Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, sofern diese Forderung des Kunden (i) gerichtlich festgestellt oder (ii) von uns schriftlich anerkannt wurde oder (iii) bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

8. Eigentumsvorbehalt

a. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung von Kaufpreis, Zinsen und allfälliger notwendiger und zweckentsprechender Betreibungskosten, (bei Wechselzahlung bis zur erfolgten Einlösung des Wechsels) unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Eigentumsübergang einem Dritten zu verkaufen, zu übergeben, zu verpfänden, als Sicherstellung anzubieten oder sonst wie zu überlassen. Er ist verpflichtet, eine Beschädigung der gekauften Waren, eine auf diese erfolgte Pfändung oder eine Verbringung dieser Waren nachweislich unverzüglich schriftlich mitzuteilen und selbst alles zu unternehmen, damit (weitere) Schäden für uns, vermieden werden.

b. Wir sind bis zum Übergang des Eigentums an den Kunden berechtigt, (a) bei Zahlungsverzug, (b) zu erwartender Zahlungseinstellung, oder (c) sonstigem vertragswidrigen Verhalten die Vorbehaltsware wieder abzuholen. Aus diesem Anlass verpflichtet sich der Kunde, dies bei sontiger Schad- und Klagloshaltung, Lorencic bis zum Eigentumsübergang jederzeit über Anfrage unverzüglich mitzuteilen, wo sich die Vorbehaltsware befindet. Weiters verpflichtet sich der Kunde unseren Mitarbeitern den Zutritt zur Vorbehaltsware, insbesondere zu den Geschäftsräumen/ Lagerräumen des Kunden während der Öffnungszeiten auch ohne vorheriger Anmeldung zu gestatten und erteilt der Kunde für diese Fälle schon jetzt seine Zustimmung zur Abholung durch uns.

9. Rücktritt vom Vertrag

a. Die Kreditwürdigkeit des Kunden ist notwendige Voraussetzung für jede Lieferung und Leistung gegen spätere Bezahlung. Sollten nach Vertragsabschluss negative Informationen über die Vermögenslage des Kunden bekannt werden, die die Erfüllung offener Verbindlichkeiten gefährdet, sind wir nach unserem Ermessen berechtigt, entweder sofortige Zahlung oder bankmäßige Besicherung des Gesamtentgeltes zu verlangen. Unsere Leistungsverweigerungsrechte gemäß § 1052 ABGB bleiben hiervon unberührt.

b. Eine Stornierung des Vertrages durch den Kunden ist – sofern kein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt – nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Andernfalls sind wir berechtigt, 15 % der Kaufpreissumme als Stornogebühr einzufordern.

10. Schlussbestimmungen

a. Es gilt für sämtliche Lieferungen und Leistungen materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie unter Ausschluss jeglichen Kollisionsrechts.

b. Gemäß § 104 JN bzw. Art 25 EuGVVO wird als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht für die politische Adresse A - 8010 Graz vereinbart.

c. Änderungen oder Ergänzungen dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auch ein Abgehen von diesem Formerfordernis kann nur schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

d. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die betroffene Bestimmung wird durch eine rechtswirksame, gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am ehesten entspricht.


Stand: Jänner 2024

Geräteaufstellungsbedingungen

1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Arbeiten, die durch unsere Monteure durchgeführt werden. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, gelten subsidiär unsere obigen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen.

2. Die von uns genannten Aufstellungstermine sind – soweit nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin bezeichnet – jeweils als Näherungswerte zu verstehen. Dies gilt insbesondere für Abweichungen, die nicht aus unserer Sphäre stammen oder an denen uns kein Verschulden trifft gemäß Punkt 3.a. der Geschäftsbedingungen (z.B. Verzögerungen bei Zulieferern). Bei entsprechender Überschreitung des Aufstellungstermins steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Die Haftung für allfällige Schäden (insbesondere entgangenen Gewinn) wegen Überschreitung der Lieferfrist wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

3. Der Kunde (nachfolgend „Auftraggeber“) hat die für die Erstaufstellung erforderlichen Hilfskräfte und Geräte auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Für die termingerechte Zurverfügungstellung von Strom- und Wasseranschluss hat der Auftraggeber auf eigene Kosten zu sorgen. Der Auftraggeber ist ausschließlich dafür verantwortlich, dass sämtliche für die Aufstellung des Gerätes erforderlichen Voraussetzungen (Zufahrt, Abladung, Transportweg, Standplatzeignung…) zum vereinbarten Liefertermin erfüllt sind. Lorencic übernimmt keine wie auch immer geartete Gewährleistung/Haftung dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ebenso wenig wie für die Eignung von Zufahrt, Transportweg und Standplatz. Wurden diese Voraussetzungen durch den Auftraggeber nicht rechtzeitig erfüllt, gehen die uns dadurch entstehenden Kosten/Schäden (insbesondere Wartezeit, Fahrtkosten, Mehraufwand…) zu Lasten des Auftraggebers.

Stand: Jänner 2024

Mietbedingungen

I. Allgemeines:

Die vorliegenden Mietbedingungen der Lorencic GmbH Nfg. & Co KG regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner (nachfolgend „Mieter“) und Lorencic (nachfolgend „Vermieterin“) für den Fall der Miete unserer Maschinen/Produkte. Sämtliche Mietverträge mit uns kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Mietbedingungen sowie unter subsidiärer Zugrundelegung unserer obigen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen zustande. Entgegenstehende Geschäfts- oder Einkaufbedingungen von Vertragspartnern werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn der Vertragspartner darauf verweist oder ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird.

II. Vertragsschluss, Übergabe der Mietobjekte, Gewährleistung, Gefahrenübergang:

1. Der Vertragsunterzeichner seitens des Mieters erklärt im Fall der Unterfertigung in fremdem Namen (für eine andere Person oder ein Unternehmen) ausdrücklich, zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt zu sein. Im Fall nicht ausreichender Vertretungsmacht haftet er für den uns damit verbundenen Schaden. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart erfolgt die Übergabe des Mietgegenstandes am Firmensitz der Vermieterin oder einer ihrer Niederlassungen.

2. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über, insbesondere des zufälligen Untergangs, Verlustes, Diebstahls und/oder von Beschädigungen.

3. Muss der Mietgegenstand aufgrund seiner Beschaffenheit in Einzelteilen geliefert werden, so haben die Montage sowie die Demontage am Einsatzort unter Aufsicht und Anleitung eines hierzu von der Vermieterin beauftragten Mitarbeiters zu erfolgen. Die für diese Anleitung und Aufsicht angefallenen Kosten hat der Mieter zu tragen.

4. Die in den Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbarten Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen gelten auch für diese Mietbedingungen sinngemäß. Weiters übernimmt Lorencic generell keine Gewährleistung/Haftung für Eignung oder Verwendbarkeit der gemieteten Ware/Maschine für den vom Mieter erwarteten Zweck.

III. Pflichten des Mieters:

1. Der Mieter erklärt nach Besichtigung, dass sich der Mietgegenstand in gutem, brauchbarem und ordnungsgemäßem Zustand befindet und verpflichtet sich, den Mietgegenstand auf seine Kosten ohne Anspruch auf Ersatz in gutem, brauchbarem und ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.

2. Der Mieter verpflichtet sich:

a. den Mietgegenstand ausschließlich am schriftlich vereinbarten Einsatzort und nur zum widmungsgemäßen Zweck im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen. Die teilweise oder vollständige, entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte sowie die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, im In- und auch ins Ausland, bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung der Vermieterin;

b. den Mietgegenstand bestmöglich gegen Witterungseinflüsse, Beschädigungen zu schützen und gegen Diebstahl zu bewachen; dies bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe an die Vermieterin;

c. den Mietgegenstand ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bestimmungsgemäß entsprechend einer allfälligen Gebrauchsanweisung bedienen und warten zu lassen;

d. ausschließlich Betriebsmittel/Wartungsmittel zu verwenden, die in den Gebrauchsanweisungen empfohlen werden, bzw. sofern keine Empfehlung vorliegt, nur technisch geeignete und gesetzlich zulässige Mittel.

3. Die Vermieterin ist berechtigt auch ohne vorherige Anmeldung die sach- und fachgerechte Wartung und Instandhaltung des Mietgegenstandes vor Ort zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist der Vermieterin während der Geschäfts- bzw. Betriebszeiten des Mieters Zutritt zum Einsatzort zu gewähren.

4. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen Zubehörs fristgemäß, mängelfrei und gesäubert. Bei der Rückgabe erfolgt unverzüglich eine gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes. Werden dabei Mängel, Verschmutzungen oder Schäden festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die angemessenen Reinigungs- bzw. Behebungskosten zu ersetzen bzw. ist die Vermieterin berechtigt die entsprechende Summe von der erlegten Kaution einzubehalten.

5. Im Fall des Diebstahls, der Beschädigung und/oder sonstiger strafbarer Handlungen durch Dritte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der nächsten Sicherheitsdienststelle, zur Beweissicherung (Lichtbilder, Zeugen usw.) sowie zur umgehenden Verständigung der Vermieterin verpflichtet.

6. Bei Vollstreckungsmaßnahmen auf den Mietgegenstand (insbesondere Pfändungen) hat der Mieter das Pfändungsorgan auf das Eigentumsrecht der Vermieterin hinzuweisen und die Vermieterin umgehend zu verständigen.

7. Der Mieter hat die für die Aufstellung/Lagerung allenfalls erforderlichen Hilfskräfte und Geräte auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Für die termingerechte Zurverfügungstellung von Strom- und Wasseranschluss hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen. Der Mieter ist ausschließlich dafür verantwortlich, dass sämtliche für die Nutzung des Gerätes erforderlichen Voraussetzungen (Zufahrt, Abladung, Transportweg, Standplatzeignung…) zum vereinbarten Liefertermin erfüllt sind. Die Vermieterin übernimmt keine wie auch immer geartete Gewährleistung/Haftung dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ebenso wenig wie für die Eignung zur Nutzung. Wurden diese Voraussetzungen durch den Mieter nicht rechtzeitig erfüllt, gehen die uns dadurch entstehenden Kosten/Schäden (insbesondere Wartezeit, Fahrtkosten, Mehraufwand…) zu Lasten des Mieters.

IV. Mietzins und Verzugszinsen:

1. Der Mietzins für die gesamte Mietdauer wird bei Übergabe des Mietobjektes fällig und ist bei Rechnungseingang ohne Skontoabzug zu bezahlen. Sofern schriftlich nichts Anderes vereinbart wird, ist bei Abholung des Mietgegenstandes eine Kaution in der Höhe von drei Monatsmieten zu erlegen. Die Kaution wird erst nach Ende des Mietverhältnisses und nach der Rückstellung sowie nach Überprüfung des Mietgegenstandes durch die Vermieterin abzüglich allfälliger berechtigter Abzüge zur Rückzahlung fällig.

2. Nicht vom Mietzins umfasst sind folgende Leistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden:

a. Ver- und Entladung, Anlieferung, Aufstellung sowie Rückholung des Mietgegenstandes,

b. Personalkosten für Einschulung und Betrieb, sowie die Personalkosten im Zusammenhang mit der Aufsicht und Anleitung der Montage und Demontage von Mietgegenständen,

c. Verschleißteile, Betriebsmittel bzw. Betriebsstoffe sowie Reparaturen,

d. Reinigung und Instandsetzung des Mietgegenstandes nach dessen Rückgabe.

3. Die vorzeitige Vertragsauflösung durch den Mieter rechtfertigt nicht einen Anspruch auf Rückerstattung oder eine Reduktion des Mietzinses.

4. Für den Fall des Zahlungsverzugs werden die gesetzlichen Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren Schadens im Einzelfall bleibt ausdrücklich vorbehalten.

V. Auflösung des Vertrages:

1. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos aufzulösen, was den umgehenden kostenpflichtigen Abzug des Mietgegenstandes von der Baustelle bzw. vom sonstigen Standort und die sofortige Rückstellung nach sich zieht.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

a. Die auch nur teilweise Nichtbezahlung des Mietzinses.

b. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Mietvertrages bzw. diese Mietbedingungen.

c. Die Pfändung des Mietgegenstandes beim Mieter unbeschadet der bestehenden Exszindierungs- und Aussonderungsansprüche.

2. Wurde das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann dieses von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche schriftlich eingeschrieben aufgekündigt werden.

3. Die Vermieterin ist bei Beendigung des Mietverhältnisses – aus welchem Grund auch immer - berechtigt, den Mietgegenstand wieder abzuholen. Aus diesem Anlass verpflichtet sich der Mieter unseren Mitarbeitern den Zutritt zum Mietgegenstand, insbesondere zu den Geschäftsräumen/Lagerräumen des Mieters während der Öffnungszeiten auch ohne vorheriger Anmeldung zu gestatten und erteilt der Mieter für diese Fälle schon jetzt seine Zustimmung zur Abholung durch uns.

VI. Schadenersatz, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht:

1. Zur Leistung von Schadenersatz ist die Vermieterin nur dann verpflichtet, wenn der Schaden durch die Vermieterin zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht für Personenschäden. Jeglicher Ersatz von Folgeschäden und entgangenem Gewinn wird ausgeschlossen.

2. Die Aufrechnung gegen die Ansprüche der Vermieterin ist nur zulässig, sofern die Gegenforderung (i)gerichtlich festgestellt oder (ii) von der Vermieterin schriftlich anerkannt wurden oder (iii) bei Zahlungsunfähigkeit der Vermieterin.

3. Die Zurückbehaltung des Mietobjektes durch den Mieter, aus welchem Grund auch immer, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Retournierung des Mietgegenstandes ist der Mieter zur Fortzahlung des Mietentgeltes als Benützungsentgelt bis zur tatsächlichen Rückstellung verpflichtet, wobei es darüber hinaus der Vermieterin vorbehalten bleibt, zusätzlich auch eine Pönale in der Höhe von EUR 2.000,-- unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche zu begehren.

VII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen:

1. Als zuständiges Gericht für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten wird gemäß § 104 JN bzw. Art 25 EuGVVO ausdrücklich das sachlich zuständige Gericht für die politische Adresse A - 8010 Graz vereinbart.

2. Auf das vorliegende Mietverhältnis gelangt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie unter Ausschluss jeglichen Kollisionsrechtes zur Anwendung.

3. Änderungen und Ergänzungen dieser Mietbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam oder ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die betroffene Bestimmung wird durch eine rechtswirksame, gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am ehesten entspricht.

Stand: Jänner 2024

Reparaturübernahmebedingungen

1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Geräte und Maschinen, die von uns zur Reparatur oder Wartung übernommen werden. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, gelten subsidiär unsere obigen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen.

2. Für den Verlust oder Diebstahl der von uns zur Reparatur oder Wartung übernommenen Geräte und Maschinen wird unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für das versperrte Abstellen der Geräte und Maschinen im Freien auf unserem umzäunten und außerhalb der Öffnungszeiten versperrten Betriebsgelände, sodass wir diesbezüglich für einen Verlust oder Diebstahl nur dann haftbar sind, wenn der Kunde nachweist, dass die übernommene Maschine oder das übernommene Gerät nicht versperrt war und unser Betriebsgelände außerhalb unserer Öffnungszeiten nicht abgesperrt war.

Stand: Jänner 2024

 

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